Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Bremen
Vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425), gendert am 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292)
Aufgrund des 15 Absatz 3 Satz 2, 17 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, 20 Absatz 7 Satz 2, 32 Satz 2, 41 Absatz 2 Satz 2, 54 und des 64 Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) gendert worden ist, verordnet der Senat:
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