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Vorschrift Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Altfassung

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  • Vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801)

  • Vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), geändert durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514, 2566)

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Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1258569

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Bezugssauerstoffgehalt

§ 4 Aggregationsregeln

§ 5 Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage

§ 6 Registrierung von Feuerungsanlagen

§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers

§ 8 An- und Abfahrzeiten

Abschnitt 2
Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb

§ 9 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak

§ 10 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen

§ 11 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen

§ 12 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt

§ 13 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen

§ 14 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt

§ 15 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen

§ 16 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen

§ 17 Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen

§ 18 Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen

§ 19 Ableitbedingungen

§ 20 Abgasreinigungseinrichtungen

Abschnitt 3
Messung und Überwachung

§ 21 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen

§ 22 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen

§ 23 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen

§ 24 Messungen an Verbrennungsmotoranlagen

§ 25 Messungen an Gasturbinenanlagen

§ 26 Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide

§ 27 Messplätze

§ 28 Messverfahren und Messeinrichtungen

§ 29 Kontinuierliche Messungen

§ 30 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht

§ 31 Einzelmessungen

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 32 Zulassung von Ausnahmen

§ 33 Weitergehende Anforderungen

§ 34 Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 5
Anlagenregister, Informationsformate und Übermittlungswege

§ 36 Anlagenregister

§ 37 Informationsformate und Übermittlungswege

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 38 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen

§ 39 Übergangsregelungen

Anlage 1 (zu § 6)
Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat

Anlage 2 (zu § 28)
Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse

Anlage 3 (zu § 30)
Umrechnungsformel

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