Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1660), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1342)
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), der gemäß Artikel 14 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit § 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. II S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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