Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 4. November 2008, GV. NRW. S. 686, geändert am 18. Januar 2011, GV. NRW. S. 18
Aufgrund des § 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), der §§ 5 Abs. 3 und 7 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz (LOG), nach Anhörung des Ausschusses für Bauen und Verkehr des Landtags, und auf Grund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), wird verordnet:
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