Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEGDVO)
Auf Grund des § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, des § 93 Satz 3 und des § 94 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), sowie auf Grund des § 86 Absatz 2 Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648), verordnet die Landesregierung:
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