Auf Grund des § 18 Absatz 6 des Seefischereigesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3188) geändert worden ist, unter Berücksichtigung des Artikels 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
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