Sachgebiet: Gewsserschutz
Gesetzgeber: Bayern
Vom 27. Januar 2014 (AllMBl. S. 57), gendert mit Bekanntmachung vom 12. November 2021, Az. 52d-U4505-2020/1 (BayMBl. 2021 Nr. 849, S. 1)
Fr den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes sowie der hierauf beruhenden Verordnungen wird nachfolgende Verwaltungsvorschrift erlassen. Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 1. November 1999 (AllMBl S. 870), gendert durch Bekanntmachung vom 12. April 2002 (AllMBl S. 234).
In der Verwaltungsvorschrift sollen die Regelungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bayerischen Wassergesetz gemeinsam abgebildet werden. Die Gliederung orientiert sich an der Kapitel- und Abschnittseinteilung des Wasserhaushaltsgesetzes ergnzt durch die entsprechenden Teile und Abschnitte des Bayerischen Wassergesetzes. Es folgen die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (gekennzeichnet durch „“). Ergnzende oder abweichende Vorschriften aus dem Bayerischen Wassergesetz sind der jeweiligen Vorschrift aus dem Wasserhaushaltsgesetz unmittelbar beigeordnet. Abweichende Vorschriften werden unter der berschrift des WHG aufgefhrt (gekennzeichnet durch „/Art. Text WHG“, z. B. „ 23/ Art. 17 Rechtsverordnungen zur Gewsserbewirtschaftung“). Ergnzende Vorschriften werden unter der berschrift aus dem BayWG gefhrt (gekennzeichnet durch „/Art. Text BayWG“, z. B. „ 4/Art. 4 Duldungspflicht“). Eigenstndige Vorschriften des BayWG werden gesondert nach den Vorschriften des WHG am Ende des jeweiligen Kapitels/Abschnitts aufgefhrt (gekennzeichnet mit „Art.“).
Von dieser Systematik wird abgewichen:
– In Nrn. 2 und 3 werden jeweils sowohl Kapitel 3 aus dem Wasserhaushaltsgesetz als auch Teil 3 aus dem Bayerischen Wassergesetz dargestellt.
– In Nrn. 6 und 8 wird ausschlielich auf die Vorschriften des Bayerischen Wassergesetzes abgestellt.
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