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Klimaschutz unterliegt Denkmalschutz  
26.06.2025

VG Braunschweig: Keine Solaranlage auf Gebäude in der Altstadt von Goslar

ESV-Redaktion Recht
Das Foto zeigt einen Teil der historischen Altstadt von Goslar. Die Altstadt gehört in ihrem gesamten Bereich zum UNESCO Weltkulturerbe (Foto: pwmotion / stock.adobe.com)
Im rechtlichen Spannungsfeld zwischen Klimaschutz und Denkmalschutz hat meist der Schutz des Klimas Vorrang. Davon gingen wohl auch die Eigentümer eines Gebäudes aus, die auf dem Dach eine Photovoltaik-Anlage bauen wollten. Das Haus steht allerdings in der Altstadt von Goslar, die als Denkmal zum UNESCO Weltkulturerbe gehört. Über das Verbot zum Bau der Solaranlage hat nun das VG Braunschweig entschieden.

In dem Streitfall wollten zwei Hauseigentümer eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach ihres Hauses errichten. Das Gebäude ist allerdings als Denkmal geschützt und befindet sich in der Altstadt von Goslar, die wiederum seit 1992 zum Weltkulturerbe der UNESCO gehört. Daher verweigerte die zuständige Behörde den Eigentümern die Genehmigung, sodass die Eigentümer vor das VG Braunschweig zogen.


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VG Braunschweig: Schwerer Eingriff in ein Denkmal

Die 2. Kammer des VG Braunschweig stellte sich auf die Seite des Denkmalschutzes und ließ sich dabei im Wesentlichen von folgenden Überlegungen leiten:

Genehmigungspflicht

Nach Auffassung der Kammer müssen die Behörden nach den aktuellen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften die Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden genehmigen.

Grundsätzlicher Vorrang der Nutzung von erneuerbaren Energien

Allerdings, so die Kammer weiter, habe die Nutzung von erneuerbaren Energien grundsätzlich Vorrang, sodass in den meisten Fällen ein Rechtsanspruch auf Genehmigung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden bestehe.

Aber: Abwägung bei atypischen Sachverhalten

Bei atypischen Situationen könne es aber Ausnahmen geben – zum Beispiel für schwerwiegende Eingriffe bei besonders wertvollen Denkmälern. Für solche Konstellationen hält die Kammer eine Abwägung für erforderlich, die aus folgenden Gründen zugunsten des Denkmalschutzes ausfiel: 
  • Haus der Kläger besonders schutzwürdig: Von dem oben benannten grundsätzlichen Vorrang der erneuerbaren Energien macht die Kammer vorliegend eine Ausnahme, denn das Haus der Kläger ist als Teil des UNESCO-Weltkulturerbes besonders schutzbedürftig.

  • Schwerer Eingriff in das Denkmal: Darüber hinaus geht vom geplanten Eingriff der Kläger ein schwerer Eingriff in das Denkmal aus. Im Ergebnis folgte die Kammer somit der fachlichen Einschätzung des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege (NLD). Nach den Ausführungen der Behörde bestimmt vorliegend das gesamte Erscheinungsbild der zusammenhängenden historischen Bebauung der Altstadt von Goslar deren Denkmalwert. Dieser wird durch die Installation der Solaranlage erheblich gestört, so das NLD weiter. Die Kammer hatte Vertreter des NLD beigeladen.

  • Gebäude im öffentlichen Straßenraum sichtbar: Es kommt hinzu, dass sich das Gebäude der Kläger mit seiner dunklen Solaranlage deutlich von dem Dachgebilde abhebt. Dies ist auch im öffentlichen Straßenraum wahrnehmbar.
  • Mögliche Präzedenzwirkung: Schließlich betonte Kammer noch die Präzedenzwirkung, die eine Genehmigung zur Folge hätte. Weil dann voraussichtlich in allen weiteren Fällen dieser Art ebenso Solaranlagen genehmigt werden müssten, würde dies weitgehende Veränderungen in der historischen Dachlandschaft der Altstadt von Goslar nach sich ziehen.
Zu generalisieren ist die Entscheidung jedoch nicht. Insoweit hat die Kammer ausdrücklich betont, dass sie nach umfassender Abwägung in einem Einzelfall entschieden hat.

Quelle: PM des VG Braunschweig vom 25.06.2025 zum Urteil vom selben Tag – 2 A 21/23

 


Handbuch Wind- und Solarprojekte

Herausgegeben von: Thomas Schulz


Beiträge von: Christoph Barth, Marcus Blömer, Alexandros Chatzinerantzis


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