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Grundwasserschutz  
27.09.2024

VGH München zu Beschränkungen des landwirtschaftlichen Düngemitteleinsatzes zu Gunsten des Gewässerschutzes

ESV-Redaktion Recht
VGH München: Grundwasserschutz liegt im höchstrangigen Allgemeininteresse (Foto: willyam / stock.adobe.com)
Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) darüber zu entscheiden, ob die Regelungen der bayerischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) rechtmäßig sind.






Die AVDüV setzt aufgrund europa- und bundesrechtlicher Vorgaben zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat bestimmte Gebiete fest, die mit Nitrat belastet sind (sog. rote Gebiete) oder in der Nähe eines eutrophierten Gewässers liegen (sog. gelbe Gebiete).

Eutrophierte Gewässer sind mit erhöhten Mengen von Nährstoffen – vor allem Stickstoff und Phosphat – versorgt, was zu Algenwachstum und Sauerstoffarmut der Gewässer und letztlich zu Fischsterben führen kann. In diesen Gebieten gelten besondere Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln.

Die Antragsteller in insgesamt vier Musterverfahren, bei denen es sich um Landwirte aus verschieden Regierungsbezirken Bayerns handelt, sehen sich durch die AVDüV in ihren Grundrechten der Eigentums- und Berufsfreiheit verletzt, da die Verringerung des Düngemitteleinsatzes eine durchschnittliche Ertragsreduktion von bis zu 10% zur Folge haben kann. Sie rügen zudem die jeweiligen konkreten Gebietsausweisungen als fehlerhaft sowie die zugrundeliegende Messnetzdichte und die Abgrenzung von belasteten zu unbelasteten Bereichen als unzureichend. Auch entsprächen nach Ansicht der Antragsteller einzelne Messstellen nicht dem Stand der Technik. Die Fälle landeten dann beim VGH München.


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VGH München: Grundwasserschutz ist „höchstrangig einzustufender Allgemeinwohlbelang“

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgte der Argumentation der Antragsteller nicht und bestätigte die Ausweisung von sog. roten und gelben Gebieten durch die AVDüV als rechtmäßig. Dies begründeten die VGH-ichter wie folgt:
  • Eingriffe in Grundrechte verhältnismäßig: Die Düngebeschränkungen, nach denen in einem roten Gebiet z.B. maximal 80 Prozent des errechneten Stickstoffdüngebedarfs gedüngt werden darf, sind den Antragstellern im Interesse des Gewässerschutzes zumutbar. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Gewässerschutz nämlich eine höchstrangige Gemeinwohlaufgabe. Die damit verbundenen belastenden Auswirkungen wie etwa der reduzierte Düngemitteleinsatz sind zulässige und von den Landwirten hinzunehmende Einschränkungen ihrer Grundrechte. Auch die Anwendung des sog. 20%-Kriteriums, wonach die Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle dem belasteten Gebiet zuzurechnen ist, falls mindestens 20% in dem belasteten Gebiet liegt, ist kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte der Landwirte. In Relation zur gesamten Gebietsausweisung fallen die von der Regelung betroffenen Parzellen nicht nennenswert ins Gewicht, weshalb es sich um eine zulässige Vereinfachung bei der Berechnung der Gebietsausweisungen handelt, so die Richter.
  • Übergangsregelungen bezüglich Messnetzdichte: Die mittels Verwaltungsvorschrift ausgestalteten Anforderungen an das Ausweisungsmessnetz und die Abgrenzung unbelasteter Bereiche sind eingehalten, auch wenn die erforderliche Messnetzdichte im Freistaat Bayern derzeit noch nicht vollständig erfüllt ist. Der Freistaat Bayern kann sich insoweit auf eine Übergangsregelung berufen. Hinsichtlich der einzelnen Messstellen konnten die Richter des BayVGH mit Ausnahme des vierten Musterverfahrens keine Mängel feststellen, die sich auf die Gebietsausweisung auswirkten.


Der weitere Verfahrensgang

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der VGH-VGH München die Revision zum BVerwG zugelassen.

Quelle: Urteile des BayVGHvom 22. Februar 2024 – 13a N 21.183  u.a.

 
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