Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Berlin
Vom 7. Januar 1975, GVBl. S. 106
Auf Grund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110/GVBl. S. 1174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469/GVBl. S. 874), und des § 22 des Berliner Wassergesetzes (BWG) vom 23. Februar 1960 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746), sowie des § 95 Abs. 8 der Bauordnung für Berlin (BauOBln) in der Fassung vom 13. Februar 1971 (GVBl. S. 456, 1604) wird verordnet:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: