Aufgrund des 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mrz 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt gendert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), sowie des 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt gendert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), verordnet die Landesregierung zur Ausfhrung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), zuletzt gendert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388):
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