Sachgebiet: Gefahrgut
Gesetzgeber: Bremen
Vom 14. Juni 2016, Brem.GBl. S. 332
Aufgrund
- des § 79 Absatz 3 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002 S. 47 — 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 464) geändert worden ist;
- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist;
- des Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist
verordnet der Senat:
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