Bund, 20.10.2026
Nationale Umsetzung der Änderung der EU-Messgeräterichtlinie
Die EU-Messgeräterichtlinie 2014/32/EU wurde durch die Richtlinie (EU) 2026/706 geändert und um Messgerätearten ergänzt. Insbesondere wurden Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Gleichstromzähler, Messanlagen für Druckgaszapfsäulen sowie Kältezähler in den Anwendungsbereich aufgenommen. Ferner wurden wesentliche Anforderungen an die Anzeige des Messergebnisses und anderer relevanter Daten überarbeitet. Damit soll Technologieneutralität sichergestellt und neuen Technologien Rechnung getragen werden, die einen besseren Verbraucherschutz bieten. Diese Änderung muss bis zum 10. April 2028 in der nationalen Mess- und Eichverordnung umgesetzt werden. Da eine Ausstellung von Zertifikaten für EU-Gaszähler, EU-Elektrizitätszähler sowie EU-Messgeräte für thermische Energie bereits vor dem allgemeinen Anwendungszeitpunkt der Richtlinienänderungen vorgesehen ist, ist ein gestaffeltes Inkrafttreten der Regelungen notwendig.
Mit dem Verordnungsentwurf zur Änderung der Mess- und Eichverordnung wird das sog. Targeted Technical Amendment der Messgeräterichtlinie umgesetzt. Inhalt ist insbesondere die Aufnahme von Ladeinfrastruktur, Zapfsäulen für Druckgastankstellen, Gleichstrom (DC)-Zähler sowie Kältezähler in den Anwendungsbereich der Messgeräterichtlinie. Die Anwendung erfolgt ab dem 10. Oktober 2028.
Über die Umsetzung des targeted amendment hinaus werden folgende zusätzliche Änderungen vorgenommen: Der Wortlaut des Konformitätsbewertungsmoduls F wird an den Richtlinientext angepasst, ferner wird für Wasser- und Wärmezähler eine Einbaukarenz von einem Jahr vorgesehen, indem die erste Eichfrist um ein Jahr verlängert wird.
Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 28. Oktober 2026 an Messwesen(AT)bmwe.bund.de gesendet werden.
(ESV/cw)
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