Entwurf für Gesetz zur Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
Bund, 01.09.2026 Freistellung von Änderungsvorhaben von UVP-Prüfungspflicht
Nach der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) bestimmen die Mitgliedstaaten bei der Änderung von Projekten, die als Neuvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer UVP-Vorprüfung bedürfen, ob sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen. Dabei haben die Mitgliedstaaten einen gewissen Umsetzungsspielraum. Dieser Umsetzungsspielraum wird jedoch begrenzt durch Art. 2 Absatz 1 UVP-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, damit Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer UVP unterzogen werden, wobei gemäß Art. 4 Absatz 3 UVP-Richtlinie die Auswahlkriterien des Anhangs III der UVP-Richtlinie zu berücksichtigen sind. Von gewissen Spezialfällen abgesehen, gibt es bisher keine Ausnahme von der UVP-Vorprüfungspflicht für Änderungsvorhaben.
Es entspricht dem Verfassungsauftrag des Art. 20a Grundgesetz an den Gesetzgeber, Änderungsvorhaben, die einen Beitrag zum Klimaschutz leisten, gegenüber anderen Änderungsvorhaben zu privilegieren. Demensprechend werden nach dem neuen § 9 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1a UVPG bestimmte dem Klimaschutz dienende Änderungsvorhaben regelmäßig von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung freigestellt. Das Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht bei diesen Vorhaben nur in atypischen Sonderfällen. Ebenso sollen, in Übereinstimmung mit den Staatszielen des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere nach Artikel 20a Grundgesetz, auch bestimmte Änderungen von Tierhaltungsanlagen nach § 9 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 von der UVP-Pflicht ausgenommen sein.
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