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Entwurf für Gesetz zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes

Bund, 30.04.2026
Vereinfachung und Beschleunigung der Wärmeplanung für kleine Kommunen

Mit dem Gesetzesentwurf soll ein neues, stark vereinfachtes Verfahren für Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern geschaffen werden und nur dort zu einer vertieften Wärmeplanung führen, wo dies auf Grund der Umstände vor Ort tatsächlich gerechtfertigt ist. Es handelt sich um ein optionales Verfahren, von dem die Kommunen nach eigenem Ermessen Gebrauch machen können.

Für alle Kommunen soll zudem die Möglichkeit geschaffen werden, auf die teilweise komplexe und aufwändige Erhebung von Verbrauchsdaten verzichten und stattdessen eine Wärmeplanung auf Grundlage von statistischen Gebäudedaten durchzuführen zu können. Hierzu werden Schwellenwerte von 50.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch (Erdgas oder Fernwärme) und 35 Kilowatt thermischer Leistung des Wärmeerzeugers eingeführt. Gebäude, deren Jahresverbrauch unterhalb dieses Schwellenwerts liegt, werden für die Zwecke der Wärmeplanung als Einfamilienhäuser behandelt; für Gebäude oberhalb des Schwellenwerts, das heißt Mehrfamilienhäuser und Nichtwohngebäude, ändert sich durch die vorliegende Novelle nichts.

Für Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern wird zur Umsetzung von Artikel 25 Absatz 6 der EU-Energieeffizienzrichtlinie eine Pflicht zur Planung der Kälteversorgung vorgesehen. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, kann diese im Rahmen der Fortschreibung des Wärmeplans erfolgen.

Länder und Verbände haben noch bis zum 6. Mai um 18:00 Uhr per E-Mail an Buero-iia5@bmwe.bund.de Gelegenheit zum Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen.

Entwurf: Änderung WPG
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