Entwurf für Gesetz zur Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes
Bund, 21.01.2026 Vereinfachung des Umweltverbandsklagerechts durch Umsetzung von Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs
Mit dem Gesetzentwurf wird auf Entwicklungen und Vorgaben des Völker- und Europarechts reagiert. Für Umweltverbände werden insbesondere der Zugang zu den Gerichten und die Kriterien für deren Anerkennung an die Vorgaben höherrangigen Rechts angepasst. So soll die Anforderung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 UmwRG, nach der für den Zugang zu Überprüfungsverfahren nach Artikel 9 Absatz 2 Aarhus-Konvention nichtstaatliche Organisationen, die den Umweltschutz fördern, eine offene Mitgliedschaft mit vollen Stimmrechten für Mitglieder haben müssen, gestrichen werden.
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