Bund, 03.09.2025
Nationale Umsetzung der EU-Batterieverordnung
Die EU-Batterieverordnung 2023/1542 gilt mit Übergangsregelungen ab dem 18. Februar 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen machen eine Anpassung des bisherigen Batteriegesetzes sowie Neuregelungen in den bisher nicht geregelten Bereichen erforderlich. Vor diesem Hintergrund soll das bisherige Batteriegesetz aufgehoben und durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ersetzt werden. Dieses enthält laut des vorliegenden Gesetzesentwurfs unter anderem Pflichten zur Einrichtung kollektiver Sammelsysteme für alle Batteriekategorien, zur Hinterlegung von Sicherheitsleistungen sowie zur Rückgabe ausgedienter Batterien von E-Bikes oder E-Scootern an kommunalen Sammelstellen.
Zu den Regelungsbereichen des neuen BattDG gehören dabei: allgemeine Vorschriften (Teil 1), Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altbatterien (Teil 2), Festlegung der am Beschränkungsverfahren für gefährliche Stoffe beteiligten Behörden (Teil 3), Regelungen zur Konformität von Batterien (Teil 4), Anforderungen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (Teil 5), Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (Teil 6) sowie Bußgeldvorschriften und Schlussbestimmungen (Teil 7). Dabei trifft das Gesetz nur dann Regelungen, wenn dies für die Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung erforderlich ist, die Verordnung selbst den Mitgliedstaaten die Festlegung von nationalen Regelungen vorschreibt oder den Mitgliedstaaten ein Ermessenspielraum hinsichtlich weitergehender Regelungen eröffnet wird.
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