Entwurf für Verordnung zur Neufassung des Ladesäulenverordnung
Bund, 24.06.2025 Anpassung des Ladesäulenrechts an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804
In der Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR) werden unter anderem technische Anforderungen an öffentlich zugängliche Ladesäulen, zum Beispiel an das einheitliche Bezahlsystem beim sogenannten punktuellen Laden, festgelegt. Insbesondere sind dies: Artikel 5 Absatz 1 (punktuelles Aufladen), Absatz 2 (automatische Authentifizierung), Absatz 7 (digitale Vernetzung), Absatz 8 (intelligentes Laden) und Absatz 10 (fest installiertes Ladekabel) sowie Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II (Stecker und Kupplungen). Darüber hinaus enthält die AFIR in Artikel 2 verschiedene Definitionen (u.a. Normal- und Schnellladepunkt, Betreiber, öffentliche Zugänglichkeit, batteriebetriebenes Elektrofahrzeug). Die entsprechenden Regelungen in den §§ 2, 3 und 4 LSV sind mit Inkrafttreten der AFIR nicht mehr anwendbar und werden daher aufgehoben bzw. es wird auf die entsprechende Definition in der AFIR verwiesen. Gleichzeitig stellt der Verordnungsentwurf sicher, dass die BNetzA die Einhaltung der technischen Anforderungen der AFIR an öffentlich zugängliche Ladepunkte überwachen und bei Verstößen Sanktionen verhängen kann.
Stellungnahmen zum Referentenentwurf können bis zum 4. Juli 2025 an BUERO-IVA6@bmwe.bund.de eingereicht werden.
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