Bund, 19.06.2025
Ausweitung der Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien
Zur Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (EU) 2023/2413 (RED III) und zur Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor wird die Treibhausgasminderungs-Quote fortgeschrieben. Hierfür werden folgende Maßnahmen getroffen:
- Die verpflichtende prozentuale Minderung der Treibhausgasemission bei Kraftstoffen wird bis ins Jahr 2040 festgelegt und steigt schrittweise auf 53 %, was einem Anteil an erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch im Verkehr von über 77 % gemäß Berechnungsmethode der RED III entspricht. Die Quote ist nunmehr von allen Kraftstoffanbietern für alle Verkehrsbereiche zu erfüllen.
- Die gesonderte Quote für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Flugverkehr wird ersetzt durch eine allgemeine Quote über alle Verkehrsbereiche.
- Die Quote für fortschrittliche Biokraftstoffe wird angehoben, die Doppelanrechnung entfällt.
- Erneuerbare Kraftstoffe sind nur noch anrechenbar, wenn Vor-Ort-Kontrollen durch staatliche Kontrolleure möglich sind. Die Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermitteln wird abgesenkt.
- Die Anrechnung von Sojaöl sowie Reststoffen der Palmölproduktion auf die THG-Quote wird sofort beendet.
Außerdem werden die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/2405 (ReFuelEU Aviation) für den Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe im Flugverkehr zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Flugverkehr sowie die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 hinsichtlich der Akkreditierungspflicht für Zertifizierungsstellen umgesetzt.
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