Bund, 27.05.2025 Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens, der den gesamten Lebenszyklus von Batterien betrachtet
Der Gesetzentwurf dient der erforderlichen Anpassung des nationalen Rechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien. Die Verordnung (EU) 2023/1542 gilt grundsätzlich ab dem 18. Februar 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Es gibt für die verschiedenen Regelungsbereiche jedoch auch Übergangsvorschriften. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen machen eine Anpassung des bisherigen Batteriegesetzes sowie Neuregelungen in den bisher nicht geregelten Bereichen erforderlich. Vor diesem Hintergrund soll das bisherige Batteriegesetz aufgehoben und durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ersetzt werden.
Zu den Regelungsbereichen des neuen BattDG gehören dabei Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, Beschränkungen gefährlicher Stoffe, Anforderungen an das Produktdesign wie die Austauschbarkeit von Batterien, der CO2-Fußabdruck, Rezyklateinsatzquoten und der Batteriepass sowie Regelungen zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien.
Dabei regelt das Gesetz nur, sofern Anforderungen für die Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung erforderlich sind, die Verordnung selbst den Mitgliedstaaten die Festlegung von nationalen Regelungen vorschreibt oder den Mitgliedstaaten ein Ermessenspielraum hinsichtlich weitergehender Regelungen eröffnet wird. Stellungnahmen zum Gesetzentwurf können bis zum 6. Juni 2025 an TII3[at]bmukn.bund.de übermittelt werden.
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