Bund, 28.11.2024
Verbesserung der Umweltleistung und tiefgreifender industrieller Wandel der erfassten Industrieanlagen angestrebt
Der Gesetzentwurf setzt die Bestimmungen der geänderten Industrieemissions-Richtlinie (EU) 2024/1785 um. Hierzu werden u.a. Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Bundesberggesetz (BBergG) vorgenommen.
- Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie im Immissionsschutzrecht: Die neuen Anforderungen der Industrieemissions-Richtlinie werden unter Beibehaltung der Strukturen in das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die betroffenen Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz integriert. Die neuen europäischen Vorgaben müssen sich konsistent in das geltende Immissionsschutzrecht einfügen, das zum Schutz der Umwelt auch jenseits europäischer Vorgaben immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Anlagen stellt. Des Weiteren werden Änderungen in den entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Verordnungen vorgenommen, sowie eine Umweltmanagementverordnung (45. BImSchV) eingeführt, die die neu im BImSchG verankerte Betreiberpflicht für Umweltmanagementsysteme konkretisiert.
- Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie im Kreislaufwirtschaftsrecht: Die Änderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dienen im Wesentlichen kleineren inhaltlichen Anpassungen aufgrund der geänderten Industrieemissions-Richtlinie, etwa durch Erweiterung von § 36 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) auf eine sparsame und effiziente Nutzung materieller Ressourcen. Weitere Änderungen betreffen die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage, mit der ein Umweltmanagementsystem für Deponien eingeführt werden kann. Neu sind zudem die Regelungen in § 43 Absatz 1a, 1b, 1c und Nr. 2, welche die Übernahme und Umsetzung von für Deponien erstmals zu erarbeitende BVT-Schlussfolgerungen für Deponien ermöglichen. Des Weiteren enthalten die Änderungen neue Vorgaben zur verpflichtenden Internetbekanntmachung als Regelfall, § 42 KrWG.
- Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie im Bergrecht: Das Bundesberggesetz konzentriert dem Grunde nach alle rechtlichen Verfahren des Erlangens der Berechtigung für eine Aufsuchung und Gewinnung sowie der Zulassung und Aufsicht über entsprechende Vorhaben des Bergbaus. Die Tätigkeiten der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung werden in der Regel über das sogenannte Betriebsplanverfahren nach §§ 52 ff. BBergG geregelt.
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