Entwurf für Gesetz zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
Bund, 01.11.2024 Schaffung der Voraussetzungen für die Speicherung von Kohlendioxid im Meeresboden
Mit Inkrafttreten der Änderungen des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes ist es künftig möglich, auch jenseits von Forschungszwecken Kohlendioxid zu speichern. Bundesrechtlich ist dabei zunächst nur die Speicherung im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Festlandsockel vorgesehen. Durch die vorgesehene Speicherung von Kohlendioxid im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ist zugleich der sachliche Geltungsbereich des § 2 HSEG eröffnet. Gegenstand des Entwurfs sind damit insbesondere die folgenden Änderungen am HSEG:
- Ermöglichung der Speicherung von CO2 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone durch Aufnahme einer expliziten Ausnahme für Kohlendioxidströme vom allgemeinen Einbringungsverbot in § 4 Satz 2 Nummer 4 HSEG,
- Explizite Normierung eines allgemeinen Exportverbots in einem neuen § 6a HSEG für Abfälle und sonstige Stoffe und Gegenstände, versehen mit einer Ausnahme für die Ausfuhr von CO2 in andere Staaten zur dortigen Verpressung unter dem Meeresboden,
- Erweiterung des Katalogs von zulässigen Maßnahmen des marinen Geoengineerings durch eine Erweiterung der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 HSEG,
- Schaffung eines klareren Rechtsrahmens für den Einsatz von Dispergatoren in § 7 Absatz 2 HSEG.
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