Entwurf für Verordnung zur Änderung der 38. Bundesimmissionsschutzverordnung
Bund, 20.09.2024 Vorübergehende Aussetzung der Übertragung von Übererfüllungen der THG-Quote geplant
Mit der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) nach §§ 37a ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) werden Kraftstoffanbieter verpflichtet, die Treibhausgasemissionen ihrer Kraftstoffe zu senken. Nachhaltige Biokraftstoffe, strombasierte Kraftstoffe auf Basis von grünem Wasserstoff und der direkte Einsatz von Strom in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb können auf die Erfüllung der THG-Quote angerechnet werden. Das BImSchG sieht eine Flexibilisierung bei der Erfüllung der THG-Quote vor, wonach Treibhausgasminderungen, die die erforderliche Quote in einem Verpflichtungsjahr überschreiten, von den Verpflichteten auf das darauffolgende Verpflichtungsjahr übertragen werden können.
Hohe Übererfüllungen der vergangenen Jahre verursachen derzeit einen starken Rückgang der Nachfrage nach Erfüllungsoptionen, was Marktteilnehmer vor wirtschaftliche Probleme stellt. Nach dem vorliegenden Entwurf der Bundesregierung soll die Übertragung von Übererfüllungen daher für zwei Jahre ausgesetzt werden. Somit können Verpflichtete in den Jahren 2025 und 2026 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nur Erfüllungsoptionen nutzen, die in diesen Jahren eingesetzt wurden. Eine Übertragung der Übererfüllungen auf das Jahr 2027 soll ermöglicht werden.
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