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Entwurf für Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts

Bund, 03.09.2024
Anpassung nationalen Rechts an Vorgaben der EU-Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR)

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Ladesäulenverordnung und die Preisangabenverordnung an die Vorgaben der AFIR angepasst werden. Die AFIR legt nach Artikel 5 Absatz 1 (punktuelles Aufladen), Absatz 2 (automatische Authentifizierung), Absatz 7 (digitale Vernetzung), Absatz 8 (intelligentes Laden) und Absatz 10 (fest installiertes Ladekabel) sowie nach Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II (Stecker und Kupplungen) technische Anforderungen an öffentlich zugängliche Ladesäulen fest. Darüber hinaus enthält die AFIR in Artikel 2 verschiedene Definitionen (u.a. Normal- und Schnellladepunkt, Betreiber, öffentliche Zugänglichkeit, batteriebetriebenes Elektrofahrzeug).

Alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte mit einer Leistung bis zu 50 Kilowatt unterliegen ab dem 13. April 2024 unmittelbar den Vorgaben zu Preisangaben für punktuelles Aufladen am Ladepunkt gemäß Artikel 5 Absatz 4 AFIR. Auf Ladepunkte mit einer Ladeleistung von 50 Kilowatt und mehr findet Artikel 5 Absatz 4 AFIR Anwendung, wenn diese ab dem 13. April 2024 errichtet werden. Dieser Anwendungsbereich wird bei der Änderung der Preisangabenverordnung berücksichtigt. Die Regelungen zu Preisangaben im Bereich des vertraglichen Ladens beinhaltet Artikel 5 Absatz 5 AFIR.

Entwurf: Novelle LSV
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