Entwurf für Verwaltungsvorschrift zur Änderung der TA Lärm
Bund, 02.07.2024 Experimentierklausel mit erhöhten Immissionsrichtwerten und neuer Gebietstyp vorgesehen
Die Änderung der TA Lärm führt mit Nummer 7.5 eine zeitlich befristete Sonderregelung ein, die im Falle des Heranrückens von Wohnbebauung in urbanen Gebieten, in Kern- und Mischgebieten sowie in allgemeinen Wohngebieten an gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuscheinwirkungen vergleichbar genutzte Gebiete abweichend von Nummer 6.1 nachts erhöhte Immissionsrichtwerte festsetzt, sofern die in Nummer 7.5 genannten Voraussetzungen für die erfassten Wohngebäude vorliegen.
Außerdem hat der Gesetzgeber im Jahr 2021 die BauNVO um den § 5a ergänzt und den Gebietstyp des dörflichen Wohngebietes eingeführt. Diesem Umstand wird Rechnung getragen, indem in der TA Lärm erstmalig entsprechende Immissionsrichtwerte in der Nummer 6.1 vorgesehen werden. Diese berücksichtigen die in diesen Gebieten verstärkte Gewichtung der Wohnnutzung.
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