Bund, 30.04.2024
Maßnahmen zur Sicherung des Erreichens der angestrebten Recyclingquote bei der Vorbehandlung
Zu den wesentlichen Inhalten des Entwurfs zählen:
- Verbesserung der getrennten Sammlung: Zur Verbesserung der getrennten Sammlung wird die Pflicht eingeführt, die Sammelbehälter für gewerbliche Siedlungsabfälle und Bau- und Abbruchabfälle zu kennzeichnen. Zudem kann die zuständige Behörde künftig verlangen, dass ein Sachverständiger die Einhaltung der Getrenntsammlungspflichten prüft. Schließlich wird die neue Pflicht zur Aufstellung behördlicher Überwachungspläne zu einem einheitlichen und strukturierten Vollzug beitragen.
- Stringentere Pflichten der Vorbehandlung: Zentrale Änderung bei der Vorbehandlung ist die Begrenzung der Möglichkeit der Aufteilung der Vorbehandlung auf verschiedene Anlagen (Kaskadennutzung). Diese Regelung hat in der Praxis Investitionen in die Anlagentechnik gehemmt und die Überprüfung einer ordnungsgemäßen Vorbehandlung von Gemischen erschwert. Statt wie bislang unbegrenzt, dürfen gewerbliche Siedlungsabfälle daher künftig nur noch in zwei hintereinander geschalteten Anlagen vorbehandelt werden. Die bisherige Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht wird zur Vereinfachung des Vollzugs gestrichen.
- Formatvorgaben für Dokumentationspflichten: Die bereits bestehenden Dokumentationspflichten für die getrennte Sammlung und die Vorbehandlung der Abfälle wird durch bundesweit einheitliche Formatvorgaben für die elektronische Übermittlung der Dokumentation im Vollzug erleichtert.
- Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen: Die Verordnung sieht den Aufbau eines bundesweiten elektronischen Registers für alle Vorbehandlungsanlagen vor. Dadurch wird die Rechtssicherheit für Erzeuger und Besitzer erhöht und die Überwachung der Anlagen für die zuständigen Behörden auch landesübergreifend erleichtert. Weiterhin werden die Dokumentationspflichten von Sortier- und Recyclingquote vereinheitlicht. Die Novelle reduziert die Möglichkeit der Kaskadenvorbehandlung, erweitert die Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen und stellt klar, dass die vorhandenen Anlagenkomponenten bei der Behandlung auch genutzt werden müssen. Gleichzeitig wird die Möglichkeit vorgesehen, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von den verpflichtenden Komponenten von Vorbehandlungsanlagen festlegt.
- Einbeziehung von Anlagen zur energetischen Verwertung: Die Aufnahme der Betreiber von Anlagen zur energetischen Verwertung in den Anwendungsbereich führt zu der Pflicht dieser Anlagenbetreiber, stichprobenartige Kontrollen der angelieferten Gemische durchzuführen. Dadurch wird ein weiteres Instrument geschaffen, um die energetische Verwertung von recyclingfähigen Abfällen zu verhindern.
Die Frist zur Einsendung schriftlicher Stellungnahmen endet am 15. Mai 2024. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis April 2025 abgeschlossen sein.
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