Bund, 03.04.2024
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien
Dieser Gesetzesentwurf setzt die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Bereichen Windenergie an Land sowie Solarenergie um. Hierzu werden Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), im Baugesetzbuch (BauGB), Raumordnungsgesetz (ROG), im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) vorgenommen.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Vorgaben für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten: Im BauGB sowie im ROG soll geregelt werden, sogenannte Beschleunigungsgebiete für Windenergie an Land und Solarenergie gemäß Art. 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 auszuweisen.
- Zulassungsverfahren in Beschleunigungsgebieten: Für Vorhaben im Bereich der Windenergie an Land in den Beschleunigungsgebieten werden Sonderregelungen über das Zulassungsverfahren geschaffen. Die Modifikationen und Erleichterungen der Richtlinie im Hinblick auf die Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtlichen Prüfung werden umgesetzt.
- Genehmigungsverfahren auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten: Die von der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehen Beschleunigungsmaßnahmen für alle Vorhaben auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten werden im BImSchG umgesetzt.
- Monitoring der Beschleunigungsgebiete: Um ein Monitoring zum Stand der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten zu ermöglichen, werden die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu Informations- und Berichtspflichten im Rahmen des Bund-Länder-Kooperationsausschusses erweitert. Keine gesetzliche Umsetzung erfordert dagegen Artikel 15b der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die dort vorgesehene Erfassung des inländischen Flächenpotenzials erfolgt auf Grundlage der im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erstellten Studie "Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land post-2030". Anhand der für die Nutzung der Windenergie einschlägigen Kriterien werden hier die Potenzialflächen untersucht und abgegrenzt. Es ist zu erwarten, dass der Umfang der dort dargestellten Potenzialflächen über den für den nationalen Beitrag Deutschlands in Höhe eines Anteils von 40 Prozent erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch zum EU-Gesamtziel bis zum Jahr 2030 erforderlichen Umfang deutlich hinausgehen wird. Die Ausweisung der Flächen, welche mit den Ausbauzielen des EEG und dem im deutschen nationalen Energie- und Klimaplan festgelegten Zielpfaden im Einklang stehen, erfolgt in Deutschland in den Raumordnungs- oder Flächennutzungsplänen der Länder bzw. Kommunen.
Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen endet am Donnerstag, den 11. April.
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