Bund, 04.03.2024
Einführung eines eigenen Kapitels über die landwirtschaftliche Bewässerung zur Anpassung an EU-Recht
Die Vorschriften dieses Gesetzes dienen der Ergänzung und wirksamen Durchführung der Verordnung (EU) 2020/741 über Mindestanforderungen an die Wiederverwendung kommunalen Abwassers für in der jeweils geltenden Fassung. Die Verordnung (EU) 2020/741 bedarf ergänzender nationaler Regelungen, etwa zum Zulassungsverfahren, um einen rechtssicheren Verwaltungsvollzug und eine sichere Anwendung im föderalen System zu gewährleisten. In einzelnen Fällen wird in Deutschland zwar bereits eine Wiederverwendung aufbereiteten kommunalen Abwassers für die landwirtschaftliche Bewässerung praktiziert, allerdings sind die existierenden Rechtsgrundlagen hierfür zum Teil nicht ausreichend. Zudem bietet die Verordnung (EU) 2020/741 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bestimmte Flussgebiete oder Teile von Flussgebieten unter bestimmten Voraussetzungen von der Zulassung der Wasserwiederverwendung auszunehmen. Für besonders schutzbedürftige Gebiete, wie etwa die Schutzzonen I und II in festgesetzten Wasserschutzgebieten und die Heilquellenschutzgebiete, wird von dieser Ausschlussmöglichkeit per Gesetz Gebrauch gemacht. Daneben wird den Ländern im Rahmen der Vorgaben der EU-Verordnung ein Handlungsspielraum eingeräumt (§ 61a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (neu)), eigene Gebietsausschlüsse durch Rechtsverordnung festzusetzen. Dies gilt auch für schutzwürdige Böden.
Darüber hinaus regelt das Gesetz die Abgrenzung zur „üblichen“ Abwasserbehandlung vor Einleitung in ein Oberflächengewässer. Dies ist aus systematischen Gründen im WHG notwendig, aber vor allem auch aus Gründen der Kostenanlastung. Denn während die Kosten der Abwasserbehandlung vom Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage auf den Gebührenzahler umgelegt werden, sollen die zusätzlichen Kosten der Wasserwiederaufbereitung allein vom Betreiber der Aufbereitungsanlage getragen werden und auf den Endnutzer umgelegt werden können. Das Gesetz enthält grundlegende Überwachungserfordernisse für die Aufbereitung, Speicherung, Verteilung und Wiederverwendung von aufbereitetem Abwasser, Berichtspflichten sowie Sanktionen für Verstöße gegen die Regelungen.
Das Gesetz schafft schließlich die erforderliche Ermächtigungsgrundlage im WHG für den Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 5a WHG (neu) in Verbindung mit § 61e WHG). Durch die Rechtsverordnung sollen zusätzliche Beschränkungen und Anforderungen an die Aufbereitung, Speicherung, Verteilung und Wiederverwendung von aufbereitetem Abwasser aus Sicht der Lebensmittel- und Futtermittelhygiene, der Pflanzengesundheit sowie des Boden- und Grundwasserschutzes gestellt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Aufbringen von aufbereitetem Abwasser zur landwirtschaftlichen Bewässerung sicher und rechtssicher erfolgt. Unter anderem sind Belastungen mit Schadstoffen und anderen persistenten Stoffen sowie deren Anreicherungen im Boden auszuschließen. Ansonsten bestünde neben der Kontamination des Bodens und damit des Bodenlebens die Gefahr des Übergangs in Ernteprodukte und der Verlagerung ins Grundwasser.
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