Bund, 16.02.2024
Beschleunigung des Netzausbaus im Stromübertragungsnetz
Mit dem Gesetz zur Aktualisierung des Bundesbedarfsplangesetzes wird der Bundesbedarfsplan vorab vor der regulären Novelle aktualisiert. Ein Netzausbauvorhaben wird geändert. Neun Vorhaben werden aufgenommen. Die einzelnen Vorhaben werden im Bundesbedarfsplan mit Hilfe ihrer Netzverknüpfungspunkte als Ausgangs- bzw. Endpunkt einer Höchstspannungsleitung benannt.
Für die neuen und geänderten Netzausbauvorhaben wird entsprechend § 12e Absatz 4 EnWG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Dies bindet die zuständigen Behörden in den Verfahren für die Planfeststellung und die Plangenehmigung. Zur Verfahrensbeschleunigung greift weiterhin eine Rechtswegverkürzung, wonach das Bundesverwaltungsgericht erste und letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf die Vorhaben des Bundesbedarfsplans ist. Zudem werden die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden neuen Netzausbauvorhaben identifiziert, auf die die Regelungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz gemäß § 2 Absatz 1 NABEG anzuwenden sind. Für diese Vorhaben sehen das NABEG und die Planfeststellungszuweisungverordnung (PlfZV) eine Bundesfachplanung und ein bundeseinheitliches Planfeststellungsverfahren vor, um so insbesondere Verzögerungen bei Projekten, die Ländergrenzen überschreiten, zu vermeiden. Die Bundesnetzagentur führt für diese Vorhaben die Bundesfachplanung nach den §§ 4 ff NABEG und die Planfeststellung nach den §§ 18 ff NABEG durch. Somit wird für diese länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Netzausbauvorhaben die Zuständigkeit für die Planungs- und Genehmigungsverfahren bei einer einzigen Behörde gebündelt. Auf diese Weise werden einheitliche Verfahrensvorschriften für ein Vorhaben, eine einheitliche Rechtspraxis und ein einziger Ansprechpartner für die Vorhabenträger gewährleistet. In der Bundesfachplanung werden die Trassenverläufe der Leitungen ermittelt, im folgenden Planfeststellungsverfahren die erforderlichen Leitungen konkret geplant.
Der Referentenentwurf wurde am 5. Februar 2024 in die Ressortabstimmung und parallel am 6. Februar 2024 in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben.
Entwurf: Änderung BBPlG
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