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Entwurf für Gesetz zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes

Bund, 13.12.2023
Gesetzesantrag des Freistaats Bayern zur Berücksichtigung militärischer Belange

Um den Ländern die Erfüllung der in § 3 WindBG geregelten Verpflichtungen zu ermöglichen, sollen die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 und 4 LuftVG zuständigen Dienststellen der Bundeswehr verpflichtet werden, den für die Landes- und Bauleitplanung zuständigen obersten Dienstbehörden der Länder erstmals bis Ende 2024 sowie im Anschluss im Abstand von zwei Jahren in Kartenform die Gebiete mitzuteilen, in denen nicht mit der Erhebung mit militärischen Belangen begründeter Einwendungen nach den §§ 12 bis 18a LuftVG gegen die Errichtung oder den Betrieb von Windenergieanlagen zu rechnen ist. Die vorgesehene Positiv-Ausweisung von Flächen, hinsichtlich derer für die Nutzung der Windenergie keine Einschränkungen aus militärischen Gründen erforderlich sind, minimiert die Gefahr der Preisgabe geheim zu haltender Informationen bzgl. militärischer Standorte oder Flugstrecken. Sie macht aber umgekehrt für die ausgewiesenen Gebiete eine Vielzahl zeitraubender Einzelanfragen entbehrlich und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie.

Hinsichtlich des Verbots der Anrechnung von Flächen mit Höhenbegrenzungen für bauliche Anlagen auf die Flächenbeitragswerte (§ 4 Absatz 1 Satz 5 WindBG) wird klargestellt, dass etwaige Höhenbegrenzungen, die - unabhängig von ihrem Grund - im Rahmen der Genehmigung von Windenergieanlagen, d.h. auf Zulassungsebene, erforderlich werden können, der Anrechnung des jeweiligen Windenergiegebietes auf die Teilflächenziele nicht entgegenstehen.

Entwurf: Änderung WindBG
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