Entwurf für Verordnung zur Änderung der 4. BImSchV
Bund, 29.11.2023 Genehmigungsrechtliche Erleichterungen für Elektrolyseure
Gemäß den geltenden europarechtlichen Vorgaben unterliegen Elektrolyseure, die Wasserstoff im industriellen Umfang herstellen, der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen . Entsprechend formuliert dies auch die Nummer 4.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Die Anlagen bedürfen daher dann stets eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Dauer und Aufwand für diese Verfahren werden von verschiedenen Akteuren gegenwärtig als relevante Erschwernis für den angestrebten Markthochlauf angeführt und, in Anbetracht des einschlägigen Risikoprofils der Elektrolyse, als unverhältnismäßig eingeschätzt.
Mit dem Entwurf werden Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff durch die Elektrolyse von Wasser daher explizit aus der Hauptgruppe 4 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen herausgenommen und in einer neuen Nummer in der Hauptgruppe 10 („sonstige Anlagen“) zusammengefasst. Zudem wird der neue Schwellenwert für das europarechtlich vorgegebene Genehmigungsverfahren umgesetzt und es wird eine, auf die elektrische Nennleistung bezogene, Schwelle eingeführt, ab der das vereinfachte immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren Anwendung finden soll.
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