Bund, 06.11.2023
Bundesregierung will Maßnahmen zur Energieversorgungssicherheit verlängern
Bei der Verlängerung der Vorschriften des Teils 3a des EnWG wird das den Vorschriften zu Grunde liegende Konzept, insbesondere das des Dreischritts der Befüllung der Gasspeicher beibehalten. Kerninhalt des Entwurfs ist die zeitliche Verlängerung des Geltungszeitraums der Vorschriften vom 1. April 2025 bis 1. April 2027. Ziel dieser Verlängerung ist es, auch mittelfristig einen Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu leiten. Ferner wird der regulatorische Rahmen für die Ausgestaltung der bisherigen strategischen Gasoption angepasst, um alternative Ausschreibungsmodalitäten zu ermöglichen. Daneben werden Maßnahmen zur ordnungsrechtlichen Durchsetzung der in den §§ 35a ff. EnWG enthaltenen Pflichten im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Versorgungssicherheit eingeführt und Klarstellungen im Bereich des Speichermonitorings und im Zusammenhang mit den Erfahrungen der praktischen Umsetzung der §§ 35a bis 35h EnWG aufgenommen.
Schließlich wird im Teil 6 des EnWG in § 49b die sogenannte temporäre Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes von dem Erfordernis der befristeten Teilnahme von Netzreservekraftwerken am Strommarkt entkoppelt und bis ins Jahr 2027 verlängert.
Entwurf: Änderung EnWG
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