Entwurf für Prüfbericht zur Berechnung der Kollisionswahrscheinlichkeit von Brutvögeln an Windenergieanlagen
Bund, 31.10.2023 Bericht der Bundesregierung über Prüfauftrag zur Einführung einer probabilistischen Methode
Nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten. Ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot liegt bei der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen nach § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 BNatSchG regelmäßig nur vor, wenn die Errichtung oder der Betrieb das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung durch gebotene, fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Gemäß § 74 Absatz 6 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz hat das Bundesumweltministerium gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium nun einen Bericht zur Prüfung der Einführung einer probabilistischen Methode zur Berechnung der Kollisionswahrscheinlichkeit von Brutvögeln an Windenergieanlagen an Land erarbeitet.
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