Bund, 20.12.2023
Konkretisierung von Vorgaben zur Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
Der Verordnungsentwurf der Bundesregierung macht von den Verordnungsermächtigungen in § 4 und § 6 Herkunftsnachweisregistergesetz Gebrauch und dient der Umsetzung der Vorgaben in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001. In § 2 der Verordnung werden Begriffsbestimmungen geregelt, wobei sich die Definitionen für erneuerbare Energie und kohlenstoffarme Gase mit Bezug auf unionsrechtliche Vorgaben beziehen. In §§ 3 bis 6 werden allgemeine Vorgaben zu dem Gas- und dem Wärme-Herkunftsnachweisregister, der Anlagenregistrierung und den Herkunftsnachweisen gemacht, wobei die Aufgabe der Einrichtung und des Betriebs beider Register dem Umweltbundesamt übertragen wird. Besondere Vorgaben für GasHerkunftsnachweise ergeben sich aus § 7, für Wärme-Herkunftsnachweise aus § 8. Die Mindestinhalte für Herkunftsnachweise in § 9 orientieren sich unmittelbar an die Vorgaben des Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und werden um weitere Inhalte nach § 10 ergänzt, die auf freiwilliger Basis gemacht werden können. Aus den §§ 11 bis 13 ergeben sich Vorgaben zum Verfahren, zu Mitteilungspflichten sowie der Verarbeitung, Überprüfung und Übermittelung von Daten. Zuletzt wird das Umweltbundesamt § 14 ermächtigt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz weitere Konkretisierungen vorzunehmen, insbesondere zur Einrichtung und zum Betrieb der Herkunftsnachweisregister, zur Verwendung von Gas- oder WärmeHerkunftsnachweisen, zu Gebühren und Ordnungswidrigkeitstatbeständen.
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