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Entwurf für Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Bund, 18.09.2023
Verlängerung von Geltungsfristen zum Ziel der Versorgungssicherheit

Die Regelungen des Teils 3a des EnWG sollen bis zum 1. April 2027 verlängert werden. Dies beruht insbesondere auf dem Umstand, dass mit der Inbetriebnahme der landseitigen LNG-Terminals im Jahr 2027 zu rechnen ist und deshalb ab diesem Zeitpunkt mit einer weiteren Entspannung der Versorgungslage zu rechnen sein dürfte. Die erstmalige Umsetzung der Regelungen der Vorschriften des Teils 3a des EnWG hat im Zusammenspiel von Markt und dem Marktgebietsverantwortlichen Gas im Winter 2022/2023 auch in einem angespannten Umfeld dazu beigetragen, dass die Füllstandsvorgaben im Bundesschnitt erreicht werden konnten. Die Möglichkeit, dass der Marktgebietsverantwortliche in diesem Zusammenhang Gas erwerben und dieses Gas über Speicherkapazitäten, die durch Use-it-or-lose-it zugewiesen sind, sowie erforderlichenfalls durch die – in (engen) Ausnahmefällen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit auch denkbare bilaterale – Eigenbuchung entsprechender Speicherkapazitäten einlagern kann, sind dabei zentrale Elemente zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

§ 49b EnWG soll dahingehend geändert werden, dass nunmehr ein festes Enddatum für die temporäre Höherauslastung des Übertragungsnetzes unmittelbar im EnWG (und nicht mehr über Verweisungen in der StaaV) vorgesehen ist, und die temporäre Höherauslastung bis 31. März 2027 verlängert wird. Aktuellen Prognosen zufolge dürfte hierdurch eine Abregelung von Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, in einer Größenordnung von 5 bis 10 Terawattstunden pro Winter verhindert werden. Gleichzeitig erlaubt es die Verlängerung bis in das Jahr 2027, bis dahin die Strukturen für eine dauerhafte Höherauslastung zu schaffen. Denn an dem Ziel, zu einer dauerhaften Höherauslastung überzugehen, wird ausdrücklich festgehalten.

Entwurf: Änderung EnWG
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