Entwurf für Verordnung zur Neufassung der 37. BImSchV
Bund, 13.12.2023 Nationale Umsetzung von EU-Anforderungen bezüglich erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs
Die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen werden durch Neufassung der 37. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Rahmen einer Mantelverordnung integriert. Dabei werden die europäischen Vorgaben eins zu eins umgesetzt. Außerdem wird in der Neufassung der Verordnung ein System zur Nachweisführung über die Erfüllung der Anforderungen bei der Herstellung und Lieferung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs aufbauend auf der Zertifizierung der relevanten Wirtschaftsteilnehmer eingeführt, das dem bestehenden System nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nachempfunden ist. Dieses System soll Missbrauchsmöglichkeiten verhindern. Außerdem wird durch die Einführung einer elektronischen Datenbank die Grundlage dafür geschaffen, dass die zuständige Behörde bei der mittelfristig zu erwartenden starken Zunahme an Anträgen zur Anrechnung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs auf die Treibhausgasquote ihre zukünftigen Vollzugsaufgaben in der dafür erforderlichen Qualität bewältigen kann. Entsprechend der Vorgaben in § 37b Absatz 8 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird in der Neufassung der 37. BImSchV die Anrechenbarkeit biogenen Wasserstoffs auf die Treibhausgasquote festgeschrieben.
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