Entwurf für Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung
Bund, 01.08.2023 Umsetzung beihilferechtlicher Anforderungen an die Energiepreisbremsen
Aufgrund der aktuellen Marktlage, die maßgeblich durch sinkende Großhandelspreise geprägt ist, dürfte die Differenzbetragsanpassungsverordnung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung dem Ziel des Setzens von Anreizen zum Anbieterwechsel bei nicht marktüblichen Preisen bis zum 31. Dezember 2023 nicht vollumfänglich gerecht werden, weswegen der Differenzbetrag für ausgewählte Verbrauchsgruppen angepasst werden soll. Der Differenzbetrag ergibt sich gemäß EWPBG und StromPBG aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis und wird für ein gruppenspezifisches Entlastungskontingent gewährt.
Der Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums sieht folgende maximale Höhen des Differenzbetrags abweichend zu den bisherigen Regelungen ab dem 1. Oktober 2023 vor:
- bei Letztverbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas 6 Cent pro Kilowattstunde und
- bei Letztverbrauchern von Strom 18 Cent pro Kilowattstunde.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.