Bund, 07.06.2023
Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen
Die Novellen dienen der Änderung verschiedener Anhänge der Abwasserverordnung zur Umsetzung von EU-Recht. Bei den BVT-Schlussfolgerungen handelt es sich um Durchführungsbeschlüsse nach Artikel 13 Absatz 5 der IE-Richtlinie 2010/75/EU, die für bestehende Anlagen innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt von den Betreibern umgesetzt werden müssen (§ 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WHG). Das Ziel der Richtlinie ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, u.a. die Vermeidung und Verminderung von Emissionen in das Wasser. Die BVT-Schlussfolgerungen beinhalten u.a. Anforderungen an das Betreiben von Abwasseranlagen nach dem Stand der Technik, wie allgemeine Anforderungen, die Einführung von Emissionsgrenzwerten für das Abwasser sowie Anforderungen an die Überwachung einzelner Abwasserparameter.
Ein Überblick über die einzelnen Änderungen:
- Anhang 9: Die Herstellung von Beschichtungsstoffen durch chemische Synthese (wie bspw. Herstellung von Lackharzen) wird aus dem Anwendungsbereich von Anhang 9 gestrichen und fällt damit in den Anwendungsbereich von Anhang 22 (Chemische Industrie).
- Anhang 22: Die Anforderungen für spezielle Herkunftsbereiche (wie bspw. die Herstellung von DCE) werden in Abschnitt II festgelegt.
- Anhang 37: Die Herstellung von Titandioxid wird integriert in Anhang 37 (Herstellung anorganischer Pigmente). Nicht notwendige Regelungen (wie bspw. bzgl. der Herstellung von Cadmium-Pigmenten) werden gestrichen.
- Anhang 48: Die Herstellung von 1,2-Dichlorethan (DCE) und Titandioxid wird aus dem Anwendungsbereich von Anhang 48 gestrichen. Der Anhang ist nicht mehr notwendig und wird gestrichen.
- Anhang 3: 1-zu-1-Umsetzung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2031 der Europäischen Kommission vom 12. November 2019.
- Anhang 12: 1-zu-1-Umsetzung der FDM-BVT-Schlussfolgerungen. Da bzgl. der Herstellung von Bioethanol zusätzlich die Anforderungen BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902 der Europäischen Kommission vom 30. Mai 2016 (ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 55) umzusetzen sind, ist ein eigener Anhang für die Herstellung von Bioethanol erforderlich.
Entwurf: 13. Novelle der AbwV
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