Bund, 23.05.2023
Schaffung gesetzlicher Anspruchsgrundlage für Mieter und Eigentümer auf Anbringung und Nutzung von Balkonkraftwerken
Der Entwurf der CDU-/CSU-Fraktion sieht vor, für Mieter gegenüber ihrem Vermieter und für (Mit-) Eigentümer gegenüber ihrer Eigentümergemeinschaft ein Anspruch auf Anbringung und Nutzung von steckerfertigen Photovoltaik-Anlagen gesetzlich zu regeln. Derzeit besteht kein Anspruch für Mieter und Wohnungseigentümer, steckerfertige Photovoltaik-Anlagen eigenständig installieren zu dürfen. Vielmehr ist dies von der Zustimmung des Vermieters bzw. bei Wohneigentumsobjekten von der Eigentümergemeinschaft abhängig.
Laut Entwurf ist der Nutzer dazu angehalten, diejenige Installationsart zu wählen, welche am leichtesten rückbaubar ist und die geringste optische Beeinträchtigung darstellt. Dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft soll es vorbehalten bleiben, auf ein einheitliches Erscheinungsbild des Gebäudes hinwirken zu können. Bei den in § 554 Abs. 1 S. 2 BGB und § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG angelegten Interessenabwägungen ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang der Vermieter bzw. die Eigentümergemeinschaft bereits Investitionen in Photovoltaikanlagen zum Beispiel im Rahmen von Mieterstrommodellen getätigt hat oder tätigen will. Die Amortisation solcher Investitionen soll durch die Installation von zusätzlichen steckerfertigen Photovoltaikanlagen nicht vereitelt werden. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollen insbesondere Anmeldeverfahren und die technische Umsetzung weiter vereinfacht werden.
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