Bund, 17.05.2023
Umsetzung von EU-Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)
Der vorliegende Verordnungsentwurf setzt die luftseitigen Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2009 der Kommission vom 22. Juni 2020 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien (ABl. L 414/19 vom 9.12.2020, S. 1) sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2031 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie in nationales Recht um. Zur Umsetzung ist die Anpassung bestehender Regelungen der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) zwingend erforderlich.
Entwurf: Änderung 31. BImSchV
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