Entwurf für Allgemeine Verwaltungsvorschrift Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie
Bund, 13.04.2023 Ergänzung von Emissionsgrenzwerten in der Nahrungsmittelindustrie
Entsprechend der aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2031 resultierenden Anforderungen werden in der vorliegenden Verwaltungsvorschrift für bestimmte Anlagenarten höhere Messhäufigkeiten als bisher in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gefordert. Für bestimmte Anlagenarten werden Emissionsgrenzwerte, insbesondere für Gesamtstaub, fortgeschrieben und bauliche und betriebliche Anforderungen an die Energieeffizienz und die Abfallvermeidung ergänzt, soweit diese anlagenspezifisch über allgemeine Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft hinausgehen. Für bestehende Anlagen wird eine Sanierungsfrist geregelt, bis zu der diese den durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift fortgeschriebenen Stand der Technik einhalten sollen.
Zudem wird der Stand der Technik in einzelnen Bereichen der Nahrungsmittelindustrie im Hinblick auf Nachverbrennungseinrichtungen sowie auf die erzielbaren Minderungen der Emissionen an Acetaldehyd bundeseinheitlich konkretisiert.
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