Bund, 29.03.2023
Anpassungen an den Stand der Technik
Der Entwurf enthält wichtige Ergänzungen zu unterschiedlichen Regelungsbereichen der Strahlenschutzverordnung. Zu diesen gehören die Einführung einer sicherheitstechnischen Sachverständigenprüfung für anzeigebedürftige Laseranlagen (sogenannte Ultrakurzpulslaser) oder die Möglichkeit der Anerkennung von Kursen mit ausschließlichen Online-Lehrangeboten zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz. Des Weiteren entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Strahlenpasses, soweit an einem Standort, an dem sich mehrere Anlagen befinden (z.B. große Forschungseinrichtungen oder im Rückbau befindliche Kernkraftwerke), ein von den Betreibern gemeinsam genutztes Dosiserfassungssystem vorhanden ist. Auf praktischen Erfahrungen beruht auch eine Anpassung im Verfahren der Freigabe radioaktiver Stoffe, die die Möglichkeit eröffnet, die Erklärung über den Verbleib des künftigen Abfalls und die entsprechende Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage bei der für die Freigabe zuständigen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen. Des Weiteren sollen zukünftig radioaktive Arzneimittel nur abgeben werden, wenn ihnen eine Dokumentation des Herstellers beigefügt ist, die die spezifische Aktivität und den Zeitpunkt ihrer Bestimmung für alle enthaltenen Radionuklide angibt.
Entwurf: Änderung StrlSchV
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