Bund, 15.03.2023
Erweiterung der Prüfbehördeneigenschaft auf juristische Personen des Privatrechts
Mit der Einführung des § 48a StromPBG wird der bestehenden Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der Prüfbehörde in § 48 Absatz 1 Nummer 1 StromPBG eine Rechtsgrundlage hinzugefügt, um juristische Personen des Privatrechts zu beleihen, so dass auch sie bei Bedarf die Aufgaben der Prüfbehörde nach dem StromPBG und dem EWPBG wahrnehmen können. Zugleich werden die Begriffsbestimmungen der Prüfbehörde im StromPBG und im EWPBG entsprechend angepasst. Darüber hinaus werden die Erklärungsfristen gegenüber den Prüfbehörde nach den §§ 37 Absatz 2, 37a Absatz 6 StromPBG sowie nach den §§ 29 Absatz 2, 29a Absatz 6 EWPBG verlängert und einander angepasst.
Entwurf: Änderung StromPBG und EWPBG
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