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Entwurf für Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030

Bund, 07.10.2022
Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 löst ab dem Jahr 2023 die für die BEHG-Einführungsphase der Jahre 2021 und 2022 geltende Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 ab

Mit der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 wird der vollständige Rechtsrahmen bei der Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen geschaffen, der für die Zeit nach der Einführungsphase des Brennstoffemissionshandels in der Periode 2023 bis 2030 für die Durchführung des Brennstoffemissionshandels erforderlich ist. Für die bereits seit 2021 berichtspflichtigen Hauptbrennstoffe werden die bestehenden Regelungen der EBeV 2022 fortgeführt und teilweise geringfügig angepasst. Darüber hinaus werden ab 2023 sämtliche in Anlage 1 des BEHG aufgeführten Brennstoffe (d.h. insbesondere auch Kohlen oder Abfallstoffe) berichtspflichtig. Mit der Verordnung werden passgenaue Regelungen für sämtliche Brennstoffe unter dem BEHG getroffen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet; die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen endet am 17. Oktober 2022.

Entwurf: EBeV 2030
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