Bund, 07.10.2022
Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 löst ab dem Jahr 2023 die für die BEHG-Einführungsphase der Jahre 2021 und 2022 geltende Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 ab
Mit der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 wird der vollständige Rechtsrahmen bei der Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen geschaffen, der für die Zeit nach der Einführungsphase des Brennstoffemissionshandels in der Periode 2023 bis 2030 für die Durchführung des Brennstoffemissionshandels erforderlich ist. Für die bereits seit 2021 berichtspflichtigen Hauptbrennstoffe werden die bestehenden Regelungen der EBeV 2022 fortgeführt und teilweise geringfügig angepasst. Darüber hinaus werden ab 2023 sämtliche in Anlage 1 des BEHG aufgeführten Brennstoffe (d.h. insbesondere auch Kohlen oder Abfallstoffe) berichtspflichtig. Mit der Verordnung werden passgenaue Regelungen für sämtliche Brennstoffe unter dem BEHG getroffen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet; die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen endet am 17. Oktober 2022.
Entwurf: EBeV 2030
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: