Entwurf für Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes
Bund, 06.09.2022 Erteilung der Erlaubnis und Bewilligung für das Aufsuchen bergfreier Bodenschätze soll künftig auch in elektronischer Form möglich sein
Bund und Länder sind gemäß § 1 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) verpflichtet, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Das Schriftformerfordernis des von den Bundesländern ausgeführten Bundesberggesetzes (BBergG) ist daher zur Ermöglichung der digitalen Verfahrensführung anzupassen. Ziel der Änderung des Bundesberggesetzes ist es, die Schriftformerfordernisse an die Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes anzupassen. Die gesetzliche Regelung sieht die Streichung der Wörter „; die elektronische Form ist ausgeschlossen“ vor. Hierdurch wird klargestellt, dass Erlaubnis und Bewilligung weiterhin der Schriftform nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes bedürfen, die Einhaltung der Schriftform aber auch in elektronischer Form möglich ist.
Stellungnahmen können bis Dienstag, den 13. September 2022 in elektronischer Form an das Büropostfach des Referats IVB2 des BMWK (buero-ivb2@bmwk.bund.de) gesendet werden.
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