Bund, 06.09.2022
Erteilung der Erlaubnis und Bewilligung für das Aufsuchen bergfreier Bodenschätze soll künftig auch in elektronischer Form möglich sein
Bund und Länder sind gemäß § 1 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) verpflichtet, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Das Schriftformerfordernis des von den Bundesländern ausgeführten Bundesberggesetzes (BBergG) ist daher zur Ermöglichung der digitalen Verfahrensführung anzupassen. Ziel der Änderung des Bundesberggesetzes ist es, die Schriftformerfordernisse an die Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes anzupassen. Die gesetzliche Regelung sieht die Streichung der Wörter „; die elektronische Form ist ausgeschlossen“ vor. Hierdurch wird klargestellt, dass Erlaubnis und Bewilligung weiterhin der Schriftform nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes bedürfen, die Einhaltung der Schriftform aber auch in elektronischer Form möglich ist.
Stellungnahmen können bis Dienstag, den 13. September 2022 in elektronischer Form an das Büropostfach des Referats IVB2 des BMWK (buero-ivb2@bmwk.bund.de) gesendet werden.
Entwurf: Änderung BBergG
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: