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Entwurf für Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Bund, 01.08.2022
Verlängerung der Übergangsfrist für Prüfpflicht von Fulfilment-Dienstleistern

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll die Übergangsfrist gemäß § 46 Absatz 2 ElektroG im Zusammenhang mit den Prüfpflichten gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 und 3 ElektroG um weitere 6 Monate zu verlängern, um dem in diesem Zusammenhang stehenden Aufkommen von Anträgen zur Benennung von Bevollmächtigten einerseits und den entsprechenden Kapazitäten bei der Stiftung ear zur Bearbeitung dieser Anträge andererseits Rechnung tragen zu können.

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Seit dem Inkrafttreten des ElektroG hat sich im Hinblick auf die Verhinderung des sogenannten Trittbrettfahrens durch Hersteller vor allem mit Sitz außerhalb der EU, die ihren Pflichten zum Nachteil aller anderen Hersteller nach dem ElektroG nicht nachkommen, Anpassungsbedarf ergeben. Dieser wurde in der letzten Novelle des ElektroG umgesetzt. Der elektronische Marktplatz darf danach das Anbieten von Elektro- und Elektronikgeräten durch Hersteller und Vertreiber nicht ermöglichen und Fulfilment-Dienstleister entsprechende Elektro- und Elektronikgeräte nicht lagern, verpacken, adressieren oder versenden, wenn der Hersteller oder Bevollmächtigte nicht registriert ist (sog. faktisches Anbietverbot). Aufgrund der zu erwartenden, großen Anzahl der erforderlichen Registrierungen und Bevollmächtigtenbenennungen ist davon auszugehen, dass es zu Bearbeitungsengpässen bei der zuständigen Behörde trotz bereits eingeleiteter Maßnahmen zur Automatisierung von Prozessen kommen wird. Um es den Herstellern dennoch zu ermöglichen, sich entsprechend der Anforderungen nach dem ElektroG rechtskonform zu verhalten, ist es erforderlich, die bislang vorgesehene Übergangsfrist für das Inkrafttreten der oben beschriebenen Regelungen um 6 Monate zu verlängern.

Das Kabinett hat den Entwurf am 27. Juli 2022 beschlossen. Ein Inkrafttreten ist für den 31. Dezember 2022 geplant.

Entwurf: Änderung ElektroG
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