Bund, 06.07.2022
Schnellere Weitergabe von Preisanpassungen durch Fernwärmeversorgungsunternehmen
In Reaktion auf den völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine wurde das Energiesicherungsgesetz 1975 (EnergieSicherungsG) geändert, um die Versorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten. Unter anderem wurde auch die Möglichkeit der Gaslieferanten, ihre Preise bei aufgrund eines Gasnotstandes verminderten Gasimporten kurzfristig gegenüber ihren Kunden entlang der Lieferkette anzupassen, vorgesehen. Eine solche Preisanpassung betrifft in der Folge auch Fernwärmeversorgungsunternehmen, die mit dem Einsatz von Gas Wärme erzeugen. Um kurzfristig und angemessen auf Preisanpassungen ihrer Gaslieferanten reagieren zu können, wird Fernwärmeversorgungsunternehmen das Recht eingeräumt, die ihnen nach § 24 EnergieSicherungsG von ihren Gaslieferanten weitergegebenen Preisanpassungen zeitnah ihren Fernwärmekunden weitergeben zu können.
Hierzu werden in § 24 AVBFernwärmeV die Absätze 5 bis 7 eingefügt. Die Regelungen in § 24 Absätze 5 bis 7 AVBFernwärmeV lassen die Systematik zur Preisanpassung in der AVBFernwärmeV dabei grundsätzlich unberührt. Den Fernwärmeversorgungsunternehmen wird lediglich gestattet, den Zeitpunkt, zu welchem eine Preisanpassung an den Kunden weitergereicht wird, abweichend von den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten (kürzer) zu wählen. Im Gegenzug erhalten die Kunden bei Ausübung des Anpassungsrechts durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein Sonderkündigungsrecht.
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