Bund, 10.06.2022
Formulierungshilfe zur gesetzlichen Umsetzung des im Koalitionsvertrag festgelegten 2-Prozent-Flächenziels für die Windenergie an Land
Das Wind-an-Land Gesetz (WaLG) ist ein zentraler Baustein bei der weiteren Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land. Durch die Regelungen dieses Gesetzes sollen einige wesentliche Hürden und Hemmnisse für den Ausbau der Windenergie an Land beseitigt werden. Das Gesetz dient der Verbesserung der Flächenverfügbarkeit und der Vereinfachung der Planungsverfahren.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Festlegung verbindlicher Flächenziele für die Windenergie an Land: Mit dem Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) werden den Ländern verbindliche, mengenmäßige Flächenziele (Flächenbeitragswerte) für die Ausweisung von Windenergiegebieten vorgegeben. Die Flächenbeitragswerte leiten sich aus den energiewirtschaftlichen Bedarfen ab und verteilen jene transparent und nach sachbezogenen Kriterien auf die Länder. Den Ländern wird ein Gesamtziel für Ende des Jahres 2032 vorgegeben. Daneben legt das Gesetz ein Zwischenziel für Ende des Jahres 2026 fest, das eine kontinuierlich steigende und mit den Ausbaumengen des EEG 2023 konsistente Flächenausweisung sicherstellen soll. Weiterhin werden Handlungspflichten konkretisiert, die ein frühes Monitoring bereits im Jahr 2024 erlauben. Das Gesetz regelt die Einzelheiten und Modalitäten der Anrechnung ausgewiesener Flächen auf die Flächenbeitragswerte.
- Integration der Flächenziele in das Planungsrecht; Rechtsfolgen der Zielverfehlung: Durch die Integration der gesetzlichen Mengenvorgaben für die Flächenausweisung in das Planungsrecht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) wird zudem das Ziel verfolgt, die Planung zu vereinfachen. Die gesetzgeberischen Mengenvorgaben ersetzen die komplexen methodischen Anforderungen an die planerische Ausweisung von Windenergiegebieten mit Konzentrationswirkung, die von der Rechtsprechung mit Blick auf das sogenannte „Substanzgebot“ entwickelt wurden. Die Privilegierung wird nunmehr bereits von Gesetzes wegen unter den Vorbehalt ihrer räumlichen Zuweisung entsprechend den Mengenvorgaben gestellt, wenn die Ausweisung der im WindBG vorgegebenen Fläche innerhalb bestimmter Zeiträume abgeschlossen ist. Sobald das Erreichen eines einschlägigen Flächenziels gemäß § 5 WindBG festgestellt wird, entfällt kraft Gesetzes die Privilegierung außerhalb der ausgewiesenen Flächen. Die privilegierte Zulässigkeit von Windenergieanlagen kann also nur noch im Falle der Zielerreichung auf bestimmte Bereiche beschränkt werden. Hierdurch werden die Planung und ihre gerichtliche Kontrolle vereinfacht, beschleunigt und rechtssicher ausgestaltet. Mit Eintritt der Stichtage werden darüber hinaus Rechtsfolgen an das Verfehlen der jeweiligen Flächenbeitragswerte geknüpft. Werden die Ziele verfehlt, sind Windenergieanlagen im gesamten Planungsraum als privilegierte Vorhaben im Außenbereich genehmigungsfähig. Gegebenenfalls bestehende landesgesetzliche Mindestabstandsregelungen werden im Falle der Zielverfehlung unanwendbar und auch Festlegungen in Raumordnungsplänen oder Darstellungen in Flächennutzungsplänen können Windenergieanlagen fortan nicht mehr entgegengehalten werden. Durch die Rechtsfolgenregelung wird zum einen ein Anreiz für die Planungsträger geschaffen, hinreichend Flächen auszuweisen. Zum anderen wird sichergestellt, dass für den Windenergieausbau auch im Fall der Zielverfehlung hinreichend Fläche zur Verfügung steht.
Entwurf: WaLG
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