Bund, 08.06.2022
Setzung von Anreizen zur Emissionsminderung in allen Wirtschaftssektoren
Das Änderungsgesetz regelt Anpassungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG), um die Brennstoffe Kohle und Abfall in das nationale Emissionshandelssystem einzubeziehen. Mit der vom Gesetzgeber bereits im Jahr 2019 beschlossenen Ausweitung des Anwendungsbereichs des nationalen Emissionshandels auf sämtliche bereits vom BEHG umfassten Brennstoffe werden Modifikationen erforderlich, um diese Ausweitung mit Blick auf spezifische Besonderheiten der hinzutretenden Brennstoffe praxistauglich auszugestalten.
Der bislang im BEHG geltende Grundsatz, wonach diejenigen Akteure als berichts- und abgabepflichtig erklärt werden, bei denen ein energiesteuerrechtlicher Anknüpfungstatbestand besteht, lässt sich für die Brennstoffe Kohle und Abfälle nur eingeschränkt übertragen.
- Für die Verbrennung von Kohle wird der Begriff des Verantwortlichen aus dem BEHG weitestgehend übernommen, aus Klarstellungsgründen wird jedoch sowohl für den Inverkehrbringenstatbestand als auch für den Begriff des Verantwortlichen eine Anpassung mit Bezug auf den Sonderfall der energiesteuerfreien Verwendung von Kohle vorgenommen.
- Bezüglich der abfallstämmigen Brennstoffe werden ebenfalls sowohl der Begriff des Verantwortlichen als auch der Anknüpfungspunkt für das Inverkehrbringen der Brennstoffe abfallwirtschaftsspezifisch angepasst. Hierbei sind die in diesem Bereich abweichenden Akteurskonstellationen zu berücksichtigen, um eine praxistaugliche Lösung zu schaffen. In der Abfallwirtschaft sind zahlreiche verschiedene private und gewerbliche Akteure an der Erzeugung, Sammlung und Behandlung von Abfällen beteiligt. Für die Abfallbrennstoffe werden insoweit die Betreiber von Verbrennungsanlagen in die Verantwortung genommen und das Inverkehrbringen der Brennstoffe an die Verwendung in einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallverbrennungsanlage angeknüpft, um das Bepreisungssystem in diesem Wirtschaftssektor mit vertretbarem administrativem Aufwand und mit Blick auf die Berichterstattungs- und Überwachungspflichten sachgerecht vollziehbar zu gestalten.
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