logo
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Hilfe
  • |
  • Mediadaten
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Startseite
    • Kurzporträt
    • Mediadaten
  • Vorschriften
    • Gesamtverzeichnis
    • LBW Kunden
    • Übersichten
      • Das laufende Jahr
      • Die letzten drei Monate
      • Das letzte Quartal
      • das vergangene Jahr
    • Mein Rechtskataster
  • Entscheidungen
  • Infodienst
    • Bestellung
    • Infodienst-Archiv
  • Bestellen
  • Kalender

Social Media

Twitter

UMWELTdigital

Angebot aus dem

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG

Entwurf für Einwegkunststofffondsgesetz

Bund, 09.05.2022
Neuregelung der Kostentragung für Entsorgung von Einwegkunstoffprodukten

Das Einwegkunststofffondsgesetz stellt den vorerst letzten Schritt zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie dar. Es geht um die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 7. Hiernach ist für To-Go-Lebensmittelbehältnisse, Tüten- und Folienverpackungen, Getränkebecher- und -behälter, leichte Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie Tabakfilter(produkte) die erweiterte Herstellerverantwortung einzuführen. Nach den europäischen Vorgaben sollen die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte künftig bestimmte Kosten der Entsorgung und Reinigung im öffentlichen Raum tragen, die bislang von der Allgemeinheit finanziert werden.

Wichtige Inhalte sind:

- Einrichtung und Verwaltung des Einwegkunststofffonds

Zentrales Element des Gesetzes ist die Verwaltung eines Einwegkunststofffonds durch das Umweltbundesamt. In den Fonds zahlen die Hersteller die Einwegkunststoffabgabe ein. Aus dem Fonds erhalten die anspruchsberechtigten öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Ersatz ihrer entstandenen Kosten entsprechend den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/904.

- Pflicht der Hersteller zur Registrierung und jährlichen Meldung

Um die pflichtigen Hersteller von Einwegkunststoffprodukten zu erfassen, haben sich diese mit ihren Unternehmensdaten elektronisch beim Umweltbundesamt zu registrieren. Die Registrierungsbestätigung erfolgt durch das Umweltbundesamt und ist ein Verwaltungsakt. Die bereits bei der Zentralen Stelle vorliegenden Daten können genutzt werden. Zur Berechnung der Einwegkunststoffabgabe melden die registrierten Hersteller über ein Onlineportal jährlich die Art und Masse der von ihnen erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte.

- Festsetzung und Einziehung der Einwegkunststoffabgabe

Aus der vom Hersteller gemeldeten Art und Masse der Einwegkunststoffprodukte und dem jeweiligen Abgabesatz ermittelt das Umweltbundesamt die Höhe der Einwegkunststoffabgabe als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Das Umweltbundesamt setzt diese durch Verwaltungsakt fest und zieht sie bei Fälligkeit ein. Der Abgabesatz wird durch Rechtsverordnung festgelegt und unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung.

- Pflicht der Anspruchsberechtigten zur Registrierung und jährlichen Meldung

Um die berechtigten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu erfassen, haben diese sich ebenfalls mit den notwendigen Daten zu registrieren. Die Registrierungsbestätigung erfolgt durch das Umweltbundesamt und ist ein Verwaltungsakt. Zur Berechnung der auszuzahlenden Fondsmittel melden die registrierten Anspruchsberechtigten über ein Onlineportal jährlich die erbrachten Leistungen.

- Festsetzung und Auszahlung der Fondsmittel

Aus den eingenommenen Sonderabgaben und den gemeldeten Leistungen der Anspruchsberechtigten ermittelt das Umweltbundesamt nach einem Punktesystem die Auszahlungsanteile. Das Umweltbundesamt setzt die auszuzahlenden Mittel durch Verwaltungsakt fest und zahlt diese bei Fälligkeit aus. Das Punktesystem wird durch Rechtsverordnung festgelegt und unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung.

- Feststellungsbefugnisse im Hinblick auf die betroffenen Einwegkunststoffprodukte

Zwar enthält das Gesetz klare Kriterien für die Klassifizierung als Einwegkunststoffprodukt, dennoch kann die Einordnung im Einzelfall schwierig sein. Zur Schaffung von Rechts- und Investitionssicherheit sieht das Gesetz daher die Möglichkeit vor, dass das Umweltbundesamt durch Verwaltungsakt auf Antrag oder nach eigenem Ermessen die Einwegkunststoffprodukteigenschaft verbindlich feststellt.

- Einrichtung einer Einwegkunststoffkommission

Es wird eine aus Vertretern der Hersteller und Anspruchsberechtigten sowie der Umwelt- und Verbraucherverbände besetzte Einwegkunststoffkommission gebildet. Das Umweltbundesamt übernimmt die Geschäftsstellenfunktion. Die Kommission unterstützt und berät durch Empfehlungen sowohl bei der Festlegung der Abgabesätze als auch der Auszahlungskriterien. Zudem ist sie bei der jährlichen Festlegung des Punktewertes für Auszahlungen sowie den Feststellungen zur Einwegkunststoffprodukteigenschaft zu beteiligen.

Das Bundesumweltministerium hat die Länder und Verbände um Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf gebeten. Die Frist zur Einsendung schriftlicher Stellungnahmen endet am 14. April 2022.

Entwurf: EWKFondsG
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe
© 2018 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
Altlasten Spektrum        ARBEITSSCHUTZdigital        Bodenschutz        Erich Schmidt Verlag        Immissionsschutz        KLIMASCHUTZdigital

Wir verwenden Cookies.

Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Notwendige | Komfort | Statistik


Zur Aktivierung dieser Kategorie werden auch die Kategorien Statistik und Komfort aktiviert.
Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren | Nur notwendige Cookies und eingeschränkte Funktionalität auswählen und annehmen

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:


unterstützen uns bei der Analyse und Optimierung unserer Verlagsangebote. Sie werden anonymisiert aktiviert und geschrieben, beispielsweise durch unseren Anzeigenserver oder AWStats. Externe Analysetools wie Google-Analytics speichern Ihre Daten in den USA. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die USA kein ausreichendes Datenschutzniveau besitzen. Ein behördlicher Zugriff auf Ihre Daten kann somit nicht ausgeschlossen werden. Es besteht kein sogenannter Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission und auch geeignete Garantien, etwa eine gerichtliche Überprüfung der vorgenannten Maßnahmen, sind nicht gegeben.

umfassen bei uns z.B. die reibungslose Einbindung von Session IDs oder externen Service-Anwendungen für unsere Besucherinnen und Besucher (z.B. Maps, Social Media, Video-Player, Stellenmarkt),

stellen sicher, dass Ihre Sitzung technisch (z.B. über den ESV-Sitzungs-Cookie) und rechtlich einwandfrei (z.B. durch die Speicherung dieser Ihrer Cookie-Konfiguration) abläuft. Ihr Einverständnis wird schon vorausgesetzt.

zurück