Bund, 09.05.2022
Neuregelung der Kostentragung für Entsorgung von Einwegkunstoffprodukten
Das Einwegkunststofffondsgesetz stellt den vorerst letzten Schritt zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie dar. Es geht um die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 7. Hiernach ist für To-Go-Lebensmittelbehältnisse, Tüten- und Folienverpackungen, Getränkebecher- und -behälter, leichte Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie Tabakfilter(produkte) die erweiterte Herstellerverantwortung einzuführen. Nach den europäischen Vorgaben sollen die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte künftig bestimmte Kosten der Entsorgung und Reinigung im öffentlichen Raum tragen, die bislang von der Allgemeinheit finanziert werden.
Wichtige Inhalte sind:
- Einrichtung und Verwaltung des Einwegkunststofffonds
Zentrales Element des Gesetzes ist die Verwaltung eines Einwegkunststofffonds durch das Umweltbundesamt. In den Fonds zahlen die Hersteller die Einwegkunststoffabgabe ein. Aus dem Fonds erhalten die anspruchsberechtigten öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Ersatz ihrer entstandenen Kosten entsprechend den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/904.
- Pflicht der Hersteller zur Registrierung und jährlichen Meldung
Um die pflichtigen Hersteller von Einwegkunststoffprodukten zu erfassen, haben sich diese mit ihren Unternehmensdaten elektronisch beim Umweltbundesamt zu registrieren. Die Registrierungsbestätigung erfolgt durch das Umweltbundesamt und ist ein Verwaltungsakt. Die bereits bei der Zentralen Stelle vorliegenden Daten können genutzt werden. Zur Berechnung der Einwegkunststoffabgabe melden die registrierten Hersteller über ein Onlineportal jährlich die Art und Masse der von ihnen erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte.
- Festsetzung und Einziehung der Einwegkunststoffabgabe
Aus der vom Hersteller gemeldeten Art und Masse der Einwegkunststoffprodukte und dem jeweiligen Abgabesatz ermittelt das Umweltbundesamt die Höhe der Einwegkunststoffabgabe als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Das Umweltbundesamt setzt diese durch Verwaltungsakt fest und zieht sie bei Fälligkeit ein. Der Abgabesatz wird durch Rechtsverordnung festgelegt und unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung.
- Pflicht der Anspruchsberechtigten zur Registrierung und jährlichen Meldung
Um die berechtigten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu erfassen, haben diese sich ebenfalls mit den notwendigen Daten zu registrieren. Die Registrierungsbestätigung erfolgt durch das Umweltbundesamt und ist ein Verwaltungsakt. Zur Berechnung der auszuzahlenden Fondsmittel melden die registrierten Anspruchsberechtigten über ein Onlineportal jährlich die erbrachten Leistungen.
- Festsetzung und Auszahlung der Fondsmittel
Aus den eingenommenen Sonderabgaben und den gemeldeten Leistungen der Anspruchsberechtigten ermittelt das Umweltbundesamt nach einem Punktesystem die Auszahlungsanteile. Das Umweltbundesamt setzt die auszuzahlenden Mittel durch Verwaltungsakt fest und zahlt diese bei Fälligkeit aus. Das Punktesystem wird durch Rechtsverordnung festgelegt und unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung.
- Feststellungsbefugnisse im Hinblick auf die betroffenen Einwegkunststoffprodukte
Zwar enthält das Gesetz klare Kriterien für die Klassifizierung als Einwegkunststoffprodukt, dennoch kann die Einordnung im Einzelfall schwierig sein. Zur Schaffung von Rechts- und Investitionssicherheit sieht das Gesetz daher die Möglichkeit vor, dass das Umweltbundesamt durch Verwaltungsakt auf Antrag oder nach eigenem Ermessen die Einwegkunststoffprodukteigenschaft verbindlich feststellt.
- Einrichtung einer Einwegkunststoffkommission
Es wird eine aus Vertretern der Hersteller und Anspruchsberechtigten sowie der Umwelt- und Verbraucherverbände besetzte Einwegkunststoffkommission gebildet. Das Umweltbundesamt übernimmt die Geschäftsstellenfunktion. Die Kommission unterstützt und berät durch Empfehlungen sowohl bei der Festlegung der Abgabesätze als auch der Auszahlungskriterien. Zudem ist sie bei der jährlichen Festlegung des Punktewertes für Auszahlungen sowie den Feststellungen zur Einwegkunststoffprodukteigenschaft zu beteiligen.
Das Bundesumweltministerium hat die Länder und Verbände um Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf gebeten. Die Frist zur Einsendung schriftlicher Stellungnahmen endet am 14. April 2022.
Entwurf: EWKFondsG
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